Mit der Zustellung einer rechtmäßigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner entsteht ein öffentlich-rechtliches Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung.
Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis immer erst dann, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachweisbar zugestellt wurde und daher bereits wirksam ist.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss in ihrem gesamten Inhalt so deutlich formuliert sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes).
Die Pfändung und die Einziehung können auch in getrennten Verfügungen erfolgen, so dass eine Pfändungsverfügung und eine Einziehungsverfügung von der Vollstreckungsbehörde zeitlich getrennt erlassen werden können.