Anders als bei der Einziehungsermächtigung wird der Zessionar hier Inhaber der Forderung und ist nur im Innenverhältnis durch die Inkassoabrede dem Zedenten verpflichtet.
Über den Wortlaut hinaus soll die Forderung auch nicht im Wege der Einziehungsermächtigung bzw. Prozessstandschaft geltend gemacht werden können, während Stellvertretung (Handeln in fremdem Namen) möglich bleibt.
Bei der Inkassovollmacht behält der Gläubiger seine Rechtsstellung als Gläubiger, denn er erteilt dem Bevollmächtigten lediglich eine Vollmacht in Form einer Einziehungsermächtigung.