Auf die Leistungen eines freiwilligen Einlagensicherungsfonds gibt es für den Kunden keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds seines Geldinstituts.
In einem Beanspruchungsfall wäre der Einleger zunächst vom britischen Einlagensicherungsfonds bis zu dessen Höchstgrenze geschützt worden, diese Grenze überschreitende Beträge hätte die deutsche Einlagensicherung abgedeckt.
Tritt der Stützungsfall ein, wird die Liquidität des betroffenen Instituts durch Mittel des zuständigen Einlagensicherungsfonds zur Verfügung gestellt.