Verluste aus den drei betrieblichen Einkunftsarten können, wenn sie aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt worden sind, zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die übrigen Senate des Bundesfinanzhofs berühren den Einzelnen häufig nur mittelbar, da sie im Wesentlichen nur Streitigkeiten von Unternehmen bzw. über bestimmte Einkunftsarten entscheiden.
Die Höhe variiert je nach Einkunftsart (Handel, Viehzucht, Anbau) zwischen 2,5 und 10 Prozent ebenso wie die Besteuerungsgrundlage (Einkommen oder Gesamtvermögen).