Das beginnt bereits mit der Rechtsfrage, ob jemand den Weisungen eines anderen unterliegt oder nicht (Arbeitsrecht) oder ob er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt (Steuerrecht).
Wenn jedoch bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, wird für jeden Ehegatten ein „Überschuss“ ermittelt und abgerechnet.
1 Satz 1 EStG wieder, zu nennen sind hier Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für diesen gilt das Arbeitsrecht (Kündigungsschutz, Urlaub, Arbeitgeberanteile), Steuerrecht (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) oder Sozialrecht.