Einmal fehlerhaft verbuchte Geschäftsvorfälle können wegen der Grundsätze der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit im Rechnungswesen nicht mehr entfernt oder gelöscht werden, sondern sind durch eine gegensätzliche Buchung auszugleichen.
Übermäßige Bildung stiller Reserven verstößt gegen die Prinzipien der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit, während zulässige stille Reserven dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip und dem im Handelsrecht verankerten Gläubigerschutz entsprechen.
Hiermit soll im Rahmen der Bilanzklarheit erreicht werden, dass ein sachkundiger Dritter sich ein Bild über den Anteil der Verbindlichkeiten an den gesamten Verbindlichkeiten verschaffen kann.
Damit soll im Rahmen der Bilanzklarheit erreicht werden, dass ein sachkundiger Dritter sich ein Bild von deren Anteil an den gesamten Forderungen verschaffen kann.
Aus Gründen der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit hat sich der Gesetzgeber entschieden, das gesamte Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften in seine Bestandteile aufzugliedern.
Der Gesetzgeber hat den Forderungen eine so große Bedeutung beigemessen, dass er ihnen aus Gründen der Bilanzklarheit eine eigene Bilanzposition zugewiesen hat.