In der Praxis sind Letztere zwar anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt, haben es aber aufgrund ihrer nur befristeten Aufenthaltsberechtigung erheblich schwerer, eine Arbeitsstelle zu finden.
Die Aufenthaltsberechtigung war nach deutschem Ausländerrecht eine Form der Aufenthaltsgenehmigung, die zwischen 1991 und 2004 nach dem damals geltenden Ausländergesetz (§ 27 Ausländergesetz) erteilt wurde.
Insbesondere die Themenkomplexe Diskriminierung und Rassismus, Fragen zur rechtlichen Gleichstellung und erleichterten Einbürgerung von Migranten sowie die Situation von Menschen ohne Aufenthaltsberechtigung seien nur unzureichend behandelt.
Anfang 2009 wurde ein Kompromiss gefunden, welcher eine auf 30 Minuten zeitlich begrenzte Aufenthaltsberechtigung auf dem Weg mittels eines Passierscheins vorsah.