Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis konnte (im Unterschied zu Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung) nach acht Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Aufenthaltsgenehmigung wurde zum Oberbegriff, dem die vier Formen Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsberechtigung nachgeordnet wurden.
Mit der Aufenthaltsbefugnis heute vergleichbar ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 22 bis 26 AufenthG), vor allem nach § 25 AufenthG.