Das sind das Absolutheitsprinzip, der Typenzwang, die Publizität, der Spezialitätsgrundsatz, der Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Abstraktionsprinzip und Trennungsprinzip.
Das der bloßen Erfüllung des Grundgeschäfts dienende Übereignungs- oder auch Erfüllungsgeschäft, bleibt außen vor (sogenanntes Abstraktionsprinzip im deutschen Zivilrecht).