Das der bloßen Erfüllung des Grundgeschäfts dienende Übereignungs- oder auch Erfüllungsgeschäft, bleibt außen vor (sogenanntes Abstraktionsprinzip im deutschen Zivilrecht).
In diesen Fällen werden also das Verpflichtungsgeschäft zur Begründung der Verbindlichkeit und das Erfüllungsgeschäft aus der Verbindlichkeit (entgegen der zivilrechtlichen Gestaltung) einheitlich betrachtet.
Wirtschaftliche Transaktionen (z. B. Wertpapierkauf) als Rechtsgeschäfte unterteilen sich gemäß dem Trennungsprinzip in ein Verpflichtungsgeschäft und das nachfolgende Verfügungs- oder Erfüllungsgeschäft.