In Satz 1 StPO n.F. ist nunmehr geregelt, dass die Vollstreckung der Untersuchungshaft künftig nur der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vorgeht.
Die Unterbringung in einer zentralen Gemeinschaftsunterkunft solle eine intensive auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung ermöglichen; sie stelle gegenüber der Abschiebungshaft ein milderes Mittel dar.