Werbungskosten liegen begrifflich nur bei den Überschusseinkünften vor, bei denen die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden.
Dem Bundesfinanzhof zufolge liegt jedoch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, da Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern als Gewinne, nicht aber nach der Logik der Überschusseinkünfte erfasst werden.
Neben der politischen Diskussion über den Zweck der Reichensteuer wurde zudem aus ökonomischer Sicht untersucht, inwieweit das politische Ziel, eine differenzierte Behandlung der Gewinn- und Überschusseinkünfte, überhaupt erreicht werden konnte.