Im Gegensatz zum Salamander muss das Zutrinken nicht kommandiert werden und kann während jedem Kolloquium, also im Rahmen von Kneipen und Kommersen, stattfinden.
Auch die auf den Reichstagen von 1530, 1548 und 1577 verabschiedeten und fortgeschriebenen Reichspolizeiordnungen waren gegen das „übermäßige Trink- und Zutrinken“ gerichtet.