Nachdem ihr Prozessvertreter bereits 2012 öffentlich Zweifel an den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hatte, wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde 2015 endgültig als nicht zulässig zurück.
Die Oberbaumängel zwangen zu einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf fünf Kilometer in der Stunde, doch mit Schrittgeschwindigkeit war der Betrieb nicht zu bewältigen.