Soweit dieses den einzelnen Gemeinschaften Selbstbestimmung zugesteht, hängt es zum anderen vom jeweiligen Kirchenrecht ab, inwieweit von den eingeräumten Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Während einige Staaten ihnen den vollumfänglichen Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Rechte zugestehen, erhalten sie in andern nur einen untergeordneten Schutzstatus.