Die verspätete Repolarisation kann neben der Entstehung der o. g. EADs auch eine übermäßige, räumliche Ausbreitung (Dispersion) der Repolarisation begünstigen.
Die Coronapandemie könne weder die späte Zeugenvernehmung noch die versäumte Sicherstellung von Beweismaterial noch die verspätete Einleitung von Disziplinarverfahren entschuldigen.
Das Gesetz kennt als Leistungsstörung die Nichtleistung durch Unmöglichkeit, die Nichtleistung trotz Möglichkeit, die verspätete Leistung beim Schuldnerverzug und die Schlechtleistung.