Er hatte in Ermittlungen wegen Unterschlagung eine unrechtmäßige Verhaftung vorgenommen und dem verhafteten Betrüger einen Wechsel über das erschwindelte Geld abverlangt.
Das Gericht entschied zugunsten Grokster und StreamCast, die nicht für unrechtmäßige Handlungen ihrer Endanwender verantwortlich gemacht werden können.
Art. 14 MMVO verbietet drei Handlungen: das Tätigen oder Versuchen von Insidergeschäften, das Empfehlen von oder das Anstiften zu Insidergeschäften sowie die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.
Gäbe es dann auch keinen Konsens, dann würde der unrechtmäßige Zustand, zumindest bis Neuwahlen auf Landes- bzw. Bundesebene andere politische Konstellationen ermöglichen, beibehalten werden.