Die absolute Friedenspflicht hingegen ordnet für eine bestimmte Zeit ein unbedingtes Kampfverbot an, das auch Arbeitskampfziele erfasst, die der jeweilige Tarifvertrag nicht einschließt.
In materiell-rechtlichem Sinne liegt seitens des Schuldners ein unbedingtes, alternatives Anerkenntnis vor, in prozessualer Hinsicht darf jedoch kein Anerkenntnisurteil erlassen werden.
Gefordert wird heute vielmehr eine an den individuellen Behandlungszielen orientierte Therapie; Temperatursenkung als Selbstzweck ist bei Fieber kein unbedingtes Behandlungsziel.
Dabei sind sie wörtlich als ermutigender Zuspruch formuliert („Du wirst nicht …“), drücken also ein unbedingtes Zukunftsvertrauen in den Adressaten aus.