Demnach ist bei von Amts wegen betriebenen Unterhaltsforderungen aus sogenanntem übergeleitetem Recht als Gerichtsstand allein der Aufenthaltsort des potentiell Unterhaltspflichtigen rechtsgültig.
Die jeweilige Gemeinde muss zudem zum Bauantrag ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch erteilen, sofern nicht ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt und dieser eingehalten wird.