Gemeint ist hiermit die etwa gleichwertige (äquivalente) Leistung einer (kleineren) Menge heutiger Ladungen Nitropulver zu einer (größeren) Menge älteren schwächeren Schießpulvers (ugs.
Die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung sieht für den Belegnachweis auch andere, gleichwertige Bestätigungen des mit dem Transport Beauftragten (z. B. Spediteur, Kurierdienst, Paketdienst) vor.