Wenn sich der Täter vorsätzlich bis zur Zurechnungsunfähigkeit berauscht, weil er in diesem Zustand ein bestimmtes Delikt begehen will, erfolgt die Bestrafung nach dem Vorsatzdelikt.
Ging die Polizei zunächst von Einbruchdiebstahl aus, kam man später zum Schluss, dass die Beteiligten zum Tatzeitpunkt berauscht und schuldunfähig gewesen seien.