Der Rat widersetzte sich dem Wunsch des Kolonialministeriums, als Gegenleistung für die Kontrolle des weitläufigen Kronlandes einen finanziellen Beitrag an die Zivilliste zu leisten.
Da zur Macht die Verantwortung gehöre, habe der Fürst auch alleinige Gesetzesinitiative, Anspruch auf seine Zivilliste, das Recht der Einnahmenverwendung und das Recht, die Volksvertretung zusammenzuberufen.
Die Einkünfte des Königs wurden nach § 104 in einer Zivilliste geregelt, so dass im Finanzwesen die Trennung zwischen Staat und Krone gewährleistet war.
Um dem Parlament keine Gelegenheit zu Gegenangriffen zu geben, verzichtete er zeitlebens auf eine Erhöhung der bei seinem Regierungsantritt festgelegten Zivilliste.