Auch „reverse engineering“, also die Verwertung einer Topographie, die als Ergebnis einer Analyse einer geschützten Topographie hergestellt wurde, ist erlaubt (§ 6 Halbleiterschutzgesetz).
Diese kolonialen Grenzen waren aber ungenau und wurden teilweise widersprüchlich aufgefasst, zumal Geographie und Topographie des Landes nur in groben Zügen bekannt waren.
Neben der bewegten Topographie, die durch künstliche Streckenverlängerungen zur Verminderung der Steigung die Fahrzeit beträchtlich erhöhte, kamen noch andere Widrigkeiten.