Die Geiselnahme endete mit der Explosion einer von den Geiselnehmern angebrachten Sprengladung, deren Ursache ungeklärt blieb und die das Gebäude in Brand setzte.
Sprengladungen dürfen nur für Eis- und Schneefeldsprengungen mittels Zündschnur ausgelöst werden; die Nutzung für andere Zwecke (z. B. Abbruch) ist nicht zulässig.