Eine Wiederaufnahme erfolgt auf Antrag des Betroffenen nach offenem Schuldbekenntnis und ehrlicher Reue vor dem Ausschuss, der den Gemeinschaftsentzug verfügt hatte.
Diese erfolgt auf Antrag des Betroffenen nach offenem Schuldbekenntnis und ehrlicher Reue vor dem Ausschuss, der den Gemeinschaftsentzug verfügt hatte.
Durch sein Schuldbekenntnis reduziert sich der erwartete mögliche Strafrahmen von bis zu fünf Jahren auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe.
Der Besitz des Totenbuchs stellte dabei bereits einen magischen Schutz dar, um die 82 negativen Schuldbekenntnisse gemäß Kapitel 125 des Totenbuches zu bestehen.
Zu offiziellen Stellungnahmen zum Verhalten und zur Verantwortung der Freikirchen oder gar zu Schuldbekenntnissen kam es seitens der Kirchenleitungen erst spät.
Diese Behauptung wurde nie bewiesen, und um ein entsprechendes Schuldbekenntnis zu erzwingen, wurden die Brüder nach dreijähriger Kerkerhaft gefoltert.