Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen.
Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist daher in vielen Berufen zur Erfüllung hoher Präzisionsanforderungen üblich, ohne dass hierbei ein Dienst nach Vorschrift vorliegt.
Die unterschiedlichen Anfechtungsfristen sind darauf zurückzuführen, dass die Besicherung eines Anspruchs in der Regel unauffälliger erfolgen kann als dessen Erfüllung.
Gerade bei kleineren Konzernen kann der Aufwand zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Berichts- und Veröffentlichungspflichten die oben beschriebenen Vorteile des Einsatzes eines konzerneigenen Erstversicherers aufwiegen.
Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt.