Die vier russischen Agenten, zwei Softwarespezialisten und zwei Unterstützungsagenten, hatten Diplomatenpässe, so dass die Niederländer sie nicht festnehmen, sondern lediglich ausweisen konnten.
Darunter fielen jede Art von Dienstbüchern und Dienstausweisen, Parteibücher, Wehrpässe oder Diplomatenpässe, aber auch der vorläufige Personalausweis und Führerschein.
Weitere Möglichkeiten der Abweichung durch die Mitgliedstaaten sieht die Verordnung für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen oder ziviles Flug- oder Schiffspersonal vor.