Außerdem beanstandete er die Verwertung seines Briefs an den Pastor als Beweismittel, da er diese aufgrund der Schweigepflicht nicht als rechtens betrachtete.
Der Schluss eines förmlichen Briefs enthielt ein Dienstangebot, Glückwünsche, eine Bitte um weitere Gewogenheit, eine Gnadenversicherung und dergleichen.
Aus diesem Grund war die Öffnung des Briefs zur Kontrolle des Inhalts eine zulässige Einschränkung der Grundrechte und kein Verstoß gegen das Briefgeheimnis.
In der Einleitung des Briefs schreiben seine Verfasser, dass sie mehrere Aussagen des Oberhaupts der römisch-katholischen Kirche in diesem Vortrag für falsch halten und diese richtigstellen möchten.