Der Grund für eine Klagerücknahme kann auch darin liegen, dass der Beklagte vor der Rechtshängigkeit Insolvenz angemeldet hatte und die Klage deshalb unzulässig ist.
Überwiegen dürfte jedoch eine Sitzordnung dahingehend, dass der Kläger auf der vom Richter aus gesehenen linken Seite, der Beklagte dagegen auf der rechten Seite sitzt.
Es wird vor allem bei bibliographischen und juristischen Angaben verwendet, wenn nicht alle beteiligten Personen (Autoren, Kläger, Beklagte) genannt werden sollen, wollen oder können.
Erklärt der Beklagte seine Verteidigungsabsicht, so muss er innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden weiteren Frist von mindestens zwei Wochen inhaltlich auf die Klage erwidern.