Aufgrund dieser Defekte wird die Tanzmaus heute als Qualzucht betrachtet, so dass Zucht und Verkauf dieser Tiere durch Paragraph 11b des deutschen Tierschutzgesetzes verboten ist.
Die Experimente können dabei zusätzlich ohne Konflikte mit dem Tierschutzgesetz und von jedem Experimentator ausgeführt werden, da sie im rechtlichen Sinne keinen Tierversuch darstellen.
Im Bereich der Tierrechte engagierte Bürger argumentieren, auch die Form mit einer toten Gans verstoße gegen das Tierschutzgesetz und stelle Gewaltverherrlichung dar.