Soweit das Strafgericht gleichwohl immer noch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr für schuldangemessen hält, besteht kaum Spielraum für die Annahme eines Ausnahmefalls.
Insofern verblieb den nationalen Gerichten hiernach ein gewisser Spielraum, im Einzelfall etwas weniger streng zu entscheiden, wofür verschiedene tatsächliche Umstände (z. B. Nutzerkreis, Bandbreite, ggfs.