Soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs eigene Vorschriften für die jeweiligen Fachgebiete enthalten, gehen diese den allgemeinen Regelungen für das Sozialverwaltungsverfahren vor.
Dies bedingt eine gewisse methodische Einschränkung bei den Darstellungen des Fachgebiets Psychiatrie, wenn man berücksichtigt, dass diese heute hauptsächlich von Universitätspschiatern ausgehen.
Im Gegensatz zur Promotion soll die Habilitation dann die Fähigkeit nachweisen, das gesamte Fachgebiet auf hohem Niveau in Forschung und Lehre vertreten zu können.