Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung eines rechtskräftig verhängten Bußgeldes fallen nicht unter diese Verbote, da sie nicht der Beschaffung von Beweisen dienen.
Die möglicherweise auch durch Zwangsmaßnahmen herbeigeführte Fluktuation tat ein Übriges, um die Stimmung in der Redaktion auf einen Tiefpunkt sinken zu lassen.
Unter dem Eindruck der preußischen Zwangsmaßnahmen beschloss diese, den Senat zu ersuchen, eine Lösung zu finden, die ein Ende der steigenden Forderungen bedeutete.