Der Kern des mit der Volksinitiative bezweckten Verbots war: Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegstechnischen Zwecken dienen, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt.
Durchfuhr ein Erbstollner mit dem Erbstollen in einem bereits belehnten Grubenfeld Gänge oder Klüfte, so konnte er einen dieser Gänge entsprechend der Vierungsgerechtigkeit bearbeiten und das hereingewonnene Mineral entsprechend nutzen.