Um möglichst vielen Heimverträgen zur Gültigkeit zu verhelfen, hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein mit einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossener Heimvertrag auch nachträglich durch einen gesetzlichen Vertreter genehmigt werden kann.
Bei geschäftsunfähigen Patienten sind es die gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, wie Bevollmächtigte im Rahmen einer auf medizinische Fragen bezogenen Vorsorgevollmacht, die den Vertrag schließen.
Minderjährige müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) vertreten lassen, geschäftsunfähige Personen durch einen rechtlichen Betreuer.
Ist die transsexuelle Person allerdings geschäftsunfähig, kann ein rechtlicher Betreuer dieses Verfahren im Namen des Betreuten einleiten; er benötigt hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Quittung kann als Tatsachen feststellende Erklärung (Wissenserklärung) auch von Beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Personen wirksam ausgestellt werden.