Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht selbst zu finanzieren, vielmehr steht ihm insoweit ein Kostenvorschuss bzw. -ersatz zu.
Dies erfordert die Mitwirkung von Betreuern beider Hochschulen während des Promotionsverfahrens (etwa als Gutachter oder Prüfer) sowie Forschungsaufenthalte an der beteiligten ausländischen Hochschule.
Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig.
Können Arzt und Betreuer kein Einvernehmen darüber herstellen, dass eine Behandlungsmaßnahme dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht, ist gem.