Die an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter können Beschlüsse unabhängig davon treffen, ob sie eine Stimmen- oder Kapitalmehrheit bilden; näheres kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen.
Der Bürgermeister konnte ein Gesetz ungeachtet der Zustimmung der Bürgerschaft per Verordnung in Kraft setzen, wenn eine Beschlussfassung nicht fristgerecht erfolgte.
Das Verhandlungsergebnis wird anschließend den Landesarbeitsverbänden als Bundesempfehlung zur Beschlussfassung vorgelegt, so dass die Tarifhoheit letztlich bei den Landesverbänden liegt.