Soweit der Lagerhalter haftet, ist die Höhe des von ihm zu leistenden Schadenersatzes auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Ware begrenzt.
Jedoch sind Angaben zur Art der Güter, Anzahl der Frachtstücke sowie das Rohgewicht, zur Ablieferungsstelle sowie zur Person des Frachtführers unverzichtbar.