Schuldrechtliche Herausgabeansprüche auf Überlassung von Gegenständen, die etwa bei Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung oder beim Auftrag bestehen, vermitteln Interventionsrechte.
Im ersten Gesetzentwurf von 1792 setzten sich die Anhänger des Vindikationsprinzips durch, die dem Eigentümer einen unbeschränkten Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der Sache zubilligten.
Obwohl der Unternehmer rechtlich gesehen Eigentümer der zugesendeten Ware bleibt, ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen.