Im Zollrecht ist die Gestellung die Bereitstellung der Ware und die Mitteilung eines Gestellungspflichtigen gegenüber der zuständigen Zollbehörde, dass eine Ware zur zollamtlichen Abfertigung vorliegt (Art. 5 Nr.
Die Interessenvertretung bezieht sich auf relevante Ländergesetze und sonstige Ländervorschriften in Fragen des Güterkraftverkehrs, der Häfen, des Umweltrechts, regionaler zollamtlicher Regelungen, der Steuern, örtlicher Entgeltregelungen und Polizeianordnungen.
Vom Zeitpunkt des Verbringens an unterliegen alle Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, automatisch der zollamtlichen Überwachung (Art. 134 Abs.
Das nachträglich ausgestellte EUR.1 oder ähnliche Dokumente müssen zwingend den zollamtlich bestätigten Vermerk Nachträglich Ausgestellt im Feld 4 >Bemerkungen< des Dokumentes tragen.