Wettbewerbsfeindliche und sozialschädliche Monopolbildung, Kartelle und Preisabsprachen können also durch den Gesetzgeber nicht nur verhindert, sondern ebenso gehütet und sogar ausgebaut werden.
Art. 33 und Art. 34 sehen es als rechtswidrig vor, wenn die regionalen Behörden Produkte oder Marktteilnehmer aus einer anderen Region benachteiligen oder regionale Vorschriften mit wettbewerbsfeindlichen Bestimmungen erlassen.