Soweit Ortsteile noch kein Wappen führen, können sie auch kein Wappen mehr annehmen, da sie als rechtlich unselbständige Gebietsstruktur nicht Träger originärer Rechte sind.
Je nachdem, wer das Einkommen erzielt, spricht man von selbständiger (Unternehmer, Unternehmerlohn) oder unselbständiger Erwerbswirtschaft (Arbeitnehmer, Arbeitseinkommen).
Insgesamt ergab die im Rahmen der Volkszählung durchgeführte Arbeitsstättenzählung nur 14 Arbeitsstätten mit 60 Beschäftigten (ohne Landwirtschaft), wobei 82 Prozent unselbständig Beschäftigte waren.
Filialen, Zweigstellen oder Niederlassungen sind vom Sitz örtlich getrennte, rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Vermögensbestandteile eines Unternehmens.
Das Tochterunternehmen ist ein wirtschaftlich unselbständiges, jedoch rechtlich eigenständiges Unternehmen eines Konzerns und kann wegen seiner rechtlichen Selbständigkeit nicht als Filiale bezeichnet werden.