Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist die Forderung beim Gläubiger als uneinbringlich auszubuchen.
Generell lassen sich Kredite mindestens in vier Bonitätsgrade einteilen: Kredite ohne erkennbare Ausfallrisiken, anmerkungsbedürftige Kredite, notleidende Kredite und uneinbringliche Kredite.