Für Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirk kam zur Insinuations-Gebühr, die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke bzw. ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr.
Für Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert wurden, wurde neben dem tarifmäßigen Porto eine Gebühr für die Rohrpostbeförderung verlangt.