In Abhängigkeit vom Geschütztheitsgrad des genutzten Grundwasserleiters ist daher zwischen 500 und 2000 m im Anstrombereich von Wasserentnahmestellen die Anlage eines Wasenplatzes nicht statthaft.
Es ist weiterhin nicht statthaft, Lazarette im selben Gebäude mit aktiven Teilen der Streitkräfte unterzubringen, die ein legitimes Ziel feindlicher Angriffe wären.