Auf Grund der Regel der dreifachen Wiederkehr glauben sie auch an ein Karma, aber nicht daran, dass jedes persönliche Unglück durch schlechtes Karma selbstverschuldet sei.
Zwingende Voraussetzungen für eine möglich Verleihung waren: Klassifizierungsabzeichen für Flugzeugführer oder Fluglehrer der Leistungsklasse 1 und „kein selbstverschuldeter Flugunfall“.
Selbstverschuldete Unfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden.
Verspätungen und andere Störungen (nahezu ausschließlich Wildunfälle) sind äußerst selten, ein selbstverschuldeter Unfall kam seit der Wiederinbetriebnahme der Strecke nicht vor.