Die Ermahnung ist eine mündliche oder schriftliche missbilligende Äußerung über das Fehlverhalten gegenüber einer zu maßregelnden Person und verbindet die Erklärung mit der Aufforderung, dieses Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen.
Das Landgericht wertete die Äußerung des Angeklagten als eine zwar zu missbilligende, jedoch „zulässige Meinungsäußerung“ beziehungsweise als „Werturteil“.
Der Tadel (auch Rüge oder Schelte) bezeichnet eine meist verbale missbilligende Beurteilung, die oftmals mit dem Ziel einer Mäßigung oder Verhaltenskorrektur verbunden wird und gelegentlich als Strafe fungiert.
1922 kommentierte er missbilligend: „Wenn man die Geschichte aus den Lehrbüchern liest, könnte man annehmen, dass die Hälfte unserer Bevölkerung nur einen unbedeutenden Beitrag für die Geschichte leisten würde.