Beim Werkvertrag kommt hinzu, dass der Unternehmer das versprochene Werk mängelfrei abzuliefern hat, weil der tatsächliche Leistungserfolg für das Zustandekommen des Werkvertrages maßgeblich ist.
Hierzu gehört der Umtausch einer an sich mängelfreien Ware (etwa in eine andere Farbe), der gesetzlich nicht vorgesehen ist und deshalb vom Verkäufer aus Kulanzgründen vorgenommen werden kann.
Hier liegt ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor, da beim Spezieskauf die mängelbehaftete Forderung nicht durch eine mängelfreie ersetzt werden kann.