Der Begebungsvertrag wird nicht förmlich abgeschlossen, sondern kommt durch konkludentes Handeln, etwa Übergabe der Urkunde vom Aussteller an den ersten Inhaber, zustande.
Grundsätzlich abgegrenzt werden muss die stillschweigende Willenserklärung als konkludentes Verhalten gegenüber dem Schweigen, welches allerdings ebenfalls stillschweigende Willenserklärung und damit rechtswirksam sein kann.
Der Interessent nimmt den Maklervertrag an, indem er einen Objektnachweis unterzeichnet, oder durch konkludentes Verhalten, wenn er sich das Objekt nachweisen lässt.
Umstritten ist, ob zu den Willenserklärungen durch konkludentes Verhalten auch die so genannten Willensgeschäfte gehören, also Eigentumsaufgabe, Aneignung oder Erbschaftsannahme.
Die Artikulierung des Willens erfolgt in der Regel ausdrücklich (mündlich oder schriftlich), kann jedoch auch stillschweigend, d. h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln vorgenommen werden.