Nur im Vertrauen auf diese weitere, konkludente Erklärung der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit wird der andere Vertragspartner schließlich auch tatsächlich in Vorleistung treten.
Die Artikulierung des Willens erfolgt in der Regel ausdrücklich (mündlich oder schriftlich), kann jedoch auch stillschweigend, d. h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln vorgenommen werden.
Grundsätzlich abgegrenzt werden muss die stillschweigende Willenserklärung als konkludentes Verhalten gegenüber dem Schweigen, welches allerdings ebenfalls stillschweigende Willenserklärung und damit rechtswirksam sein kann.